Donnerstag, Juli 19, 2012

Thesen zum Zeugnisverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts in Verkehrsordnungswidrigkeitssachen

Der Ausgangsfall:

Ein auf eine Rechtsanwaltskanzlei zugelassenes Fahrzeug wird geblitzt. Die Kanzlei erhält einen Zeugenfragebogen.

Wie ist zu reagieren?

Meines Erachtens ist keine Reaktion die richtige.

Als Betroffener besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO - niemand muss sich selbst belasten.

Ist der Betroffene ein naher Angehöriger besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO.

Die Angabe, man mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch, lockt die Bußgeldstelle unweigerlich auf die Fährte, im familiären Umfeld zu ermitteln. Daher sollte in jedem Falle ohne weitere Begründung das Zeugnis verweigert werden.

Meines Erachtens fällt die Tatsache, wer mit dem Kanzleiauto zu einem bestimmten Zeitpunkt unterwegs war, auch unter den Schutzbereich des § 53 StPO.

Denn alle Vorgänge, die ein auf einen Anwalt oder eine Anwaltskanzlei zugelassenes Fahrzeug betreffen, sind dem Halter zwangsläufig auch und gerade in seiner Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger bekannt geworden.

Interessanterweise enthält ein mir vorliegender Fragebogen zwar einen Verweis auf § 46 I OWiG i.V. §§ 52ff StPO; im Folgetext werden dann allerdings nur die nahen Angehörigen i.S. des § 52 StPO und § 55 StPO ausdrücklich aufgeführt.

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.



2 Kommentare:

  1. Das kann man natürlich so machen, es führt aber ohne Umschweife zu weiteren Ermittlungen.
    Wenn der Behörde ein Foto vorliegt und der Sachbearbeiter etwas Ehrgeitz entwickelt wird der Fahrer unschwer identifiziert werden können.

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  2. Aber wenn das Foto -nicht der Fahrer- einen Schatten hat, dann wird es interessant und Dr. Cornelius Schott wird den Opa vom Papst als Fahrer identifizieren.

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